Trockner und Öfen, in denen brennbare Stoffe freigesetzt werden
Trockner, in denen brennbare Stoffe verarbeitet werden, müssen besondere Sicherheitsstandards erfüllen.
Wenn beim Trockenvorgang durch Verdampfen und Aushärten brennbare Stoffe austreten, muss die Konstruktion dieser Anlagen der Norm DIN EN 1539 für Trockner und Öfen, in denen brennbare Stoffe freigesetzt werden, entsprechen. Die Konzentration dieser brennbaren Stoffe darf dann über 3 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) liegen.
Um in der Folge einen sicheren Betrieb zu gewährleisten, beruht der Explosionsschutz bei Trocknern des Typs A darauf, dass über der Lüftung des Trockners der Konzentrationsgehalt des explosionsfähigen Gemisches immer unter den zulässigen Grenzwerten bleibt. Um diesen Standard jederzeit sicherzustellen, ist es notwendig, die Abluftvolumenströme oder die Gas-Konzentration der freigesetzten brennbaren Stoffe zu überwachen.
Die Abluftvolumenströme sind von der zu erwartenden Menge brennbarer Stoffe abhängig und vom Betreiber zu ermitteln. Die Lösemittelmenge, die bei dem berechneten Abluftvolumenstrom abgeführt werden kann, ist auf dem an der Anlage angebrachten Typenschild zu vermerken.
Um bei einem Ausfall der technischen Lüftung die Konzentration der brennbaren Stoffe nicht über die UEG steigen zu lassen und Fehlbedienungen zu vermeiden, sind diverse Sicherheitseinrichtungen erforderlich.
In der DIN EN 1539 Punkt 7.2.4, Angaben zur Instandhaltung und Prüfung, sind alle Punkte aufgeführt, die der Hersteller zu der Anlage festlegen und dokumentieren muss. Da wären z. B. die Wiederholungsprüfungen der Strömungsmesser, die Abstände der Filterwechsel sowie die Reinigungsarbeiten des Nutzraumes und der Abluftleitungen.
Die in der DIN EN 1539 festgelegten Sicherheitseinrichtungen sind entsprechend der Betriebssicherheits-Verordnung (BetrSichV) in Stand zu halten und zu prüfen. Trockner für brennbare Stoffe sind nach §5 der BetrSichV explosionsgefährdete Bereiche. Der Arbeitgeber ist nach
§ 10 BetrSichV verpflichtet, Arbeitsmittel, die zu gefährlichen Situationen führen können, nach den in
§ 3 BetrSichV festgelegten Fristen zu überprüfen. Diese Überprüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
In den Berufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR) 500 Kapitel 2.28 3.12.1 ist die dazu befähigte Person der BetrSichV beschrieben. Die Prüfung ist von einem Sachkundigen auszuführen. Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Trockner für Beschichtungsstoffe hat.
In der BGR 500 Kapitel 2.28 3.12 ist genau festgelegt, dass für Trockner von Beschichtungsstoffen diese Prüfung in angemessenem Abstand, jedoch mindestens einmal im Jahr, zu erfolgen hat. Des Weiteren finden sich in der BGR 500 Kapitel 2.28 wichtige Angaben für den Betreiber bezüglich Beschickung, Warneinrichtungen, Hauptverdampfungszeit, Reinigung, Brandschutz und Prüfung seines Trockners.
Entsprechend der oben aufgeführten Anforderungen, führen wir diese Überprüfungen durch, die unabhängig von der hausinternen Instandsetzung erfolgen. Nicht funktionstüchtige, oder dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitseinrichtungen, können ein Erlöschen der Versicherungspflicht nach sich ziehen und, was noch schwerwiegender ist, Menschenleben irreversibel schädigen.
Bei den von uns durchgeführten Wartungen erfolgt immer eine Gefahrenanalyse der Anlage. Entsprechend den aktuell geltenden Vorschriften werden dann, wenn notwendig, Verbesserungsvorschläge ausgearbeitet, um die Anlage regelkonform betreiben zu können.
Bei der gesetzlichen Unfallversicherung VBG können Sie die BGR 500 Kapitel 2.28 Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe einsehen.
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) sind auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz einzusehen.